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Datenschutz und Pressefreiheit: Regelungen für Journalisten
Wie passen die Datenschutz-Grundverordnung und Pressefreiheit zusammen?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt von Verantwortlichen umfangreiche Pflichten, wenn es um die Verarbeitung und Speicherung von Daten mit Personenbezug geht. Im Gegensatz dazu hat die Presse den Anspruch persönliche Geschichten, wirtschaftliche Vorfälle oder politische Skandale redaktionell aufzubereiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Insbesondere dann, wenn es sich um brisante Themen handelt.
Betroffene Personen würden allerdings in den seltensten Fällen, in die Verarbeitung oder Veröffentlichung einwilligen. Dies hätte eine Beschneidung des öffentlichen Informationsinteresses, der sogenannten “Pressefreiheit”, zur Folge. Aus diesem Grund gilt das Prinzip des Medienprivilegs.
Datenschutz-Gesetzgebung: das Medienprivileg
Hintergrund der Entstehung des Medienprivilegs ist die Sicherung der in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetz gewährleisteten Pressefreiheit, welche die staatliche Einflussnahme auf die Medien verhindern soll. In der DSGVO ist das Medienprivileg durch Artikel 85 “Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit” geregelt und besagt:
- Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
- Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
- Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
Erläuterung
Mit Artikel 85 sieht die DSGVO eine sogenannte Öffnungsklausel vor. Dies bedeutet, dass jeder Mitgliedsstaat eigene Regelungen in Bezug auf den Datenschutz vornehmen kann. Somit kann Deutschland eigene Datenschutz-Regelungen im Umgang mit journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Inhalten treffen.
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Regelung des Medienprivilegs in Deutschland
Deutschland hat diese Regelungen zum einen im Rundfunkstaatsvertrag in den §§ 9c, 57 RStV und den einzelnen Pressegesetzen der Länder umgesetzt. Vorher war das Medienprivileg in § 41 BDSG geregelt. Das Medienprivileg hat viele Vorteile für in den Medien tätige Personen (bspw. Journalisten):
- Bei redaktionellen Tätigkeiten bedarf es keiner Einwilligung des Betroffenen, sollte ein Journalist personenbezogene Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeiten. Es gilt die Abwägung zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse.
- Journalisten müssen Betroffene nicht über die Rechte zu Auskunft, Widerspruch usw. in Bezug auf die Datenverarbeitung informieren.
- Journalisten haben gegenüber Betroffenen nur dann eine Auskunftspflicht, wenn die allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Bei berechtigtem Interesse des Journalisten, wie bspw. Quellenschutz oder Rechercheschutz, kann die Aussage verweigert werden.
Für wen gilt das Medienprivileg
Per Gesetz gilt das Medienprivileg für “in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse” (§ 9c RStV) sowie “alle Medienanbieter, die in Telemedien tätig sind und deren Hilfsunternehmen” (§ 57 RStV). Für Printmedien gelten ähnliche Regelungen in den Landespresseregelungen.
Die deutsche Rechtslage ist aktuell allerdings noch unklar in Bezug auf unmittelbar im Auftrage von Medienunternehmen journalistisch tätigen Personen, also freie Journalisten und Blogger.
Datenschutz-Pflichten die trotz Medienprivileg einzuhalten sind
Verarbeitet ein Medienunternehmen oder Journalist Daten, die keinen direkten Bezug zu journalistische Tätigkeit haben (bspw. E-Mail-Adressen für Newsletter-Anmeldungen), gelten die Bestimmungen der DSGVO uneingeschränkt.
Ein aktueller Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln zeigt allerdings auch Grenzen des Medienprivilegs auf. Patientenrechte sowie das Arztgeheimnis müssen auch von Journalisten berücksichtigt werden, wie ein Artikel in der Ärztezeitung deutlich macht.
Empfehlung von Robin Data
In den Medien tätige Personen die per Gesetz nicht unter das Medienprivileg fallen, weil sie nicht Teil eines Medienunternehmens oder einer Rundfunkanstalt sind, sollten sich für den Fall, dass ein Vorfall in Bezug auf recherchierte, personenbezogenen Daten gemeldet wird, auf das Medienprivileg berufen. Weiterhin ist die Entwicklung der Rechtslage zu beobachten. Insbesondere interessant sind Entscheidungen von Datenschutzbehörden.
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