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DSGVO Urteil Videoüberwachung Arztpraxis unzulässig
Datum: 24.07.2019
Institution: BVerwG
Zusammenfassung Urteil
Das DSGVO Urteil zu Videoüberwachung in einer Arztpraxis unzulässig. Eine Zahnarztpraxis klagte gegen die Anweisung der Datenschutzbehörde Brandenburg. Die Anweisung besagte, dass die im Eingangsbereich der Praxis installierte Videokamera bestimmte Bereich nicht mehr erfassen dürfte. Die Praxis konnte man ohne ohne Zutrittskontrolle betreten, der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die aufgenommenen Bilder wurden live auf Monitore in die Behandlungszimmer übertragen. Die Zahnärztin begründete dies damit, dass Sie so Diebstähle in der Praxis vermeiden wolle und bei Patienten-Notfällen schneller reagieren könne. Dieses Vorgehen ist laut Gerichtsurteil nicht zulässig.
Hintergrund und Inhalt der Verhandlung
Der Beurteilungszeitraum der Zulässigkeit der Videoüberwachung lag bereits im Jahr 2012, also noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO und der Veröffentlichung der neuen Fassung des BDSG. Ungeachtet der Rechtsänderung fände die Anordnung der Datenschutzbehörde Brandenburg ihre Grundlage in Art. 58 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO.
Die Anordnung, die Überwachungskamera so auszurichten, dass sie den öffentlich zugänglichen Bereich der Zahnarztpraxis nicht erfasst, kann der Abhilfebefugnis nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. d DSGVO zugeordnet werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen anweisen, Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der Verordnung zu bringen.
Die Bilder, die die von der Klägerin eingesetzte Überwachungskamera aufzeichnet, enthalten aufgrund der Erkennbarkeit der abgebildeten Personen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Bei den Bildaufnahmen handelt es sich um eine Verarbeitung dieser Daten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung sind in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend geregelt.
Haben die Betroffenen wie im vorliegenden Fall nicht rechtswirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt, sind Verarbeitungsvorgänge nur rechtmäßig, wenn sie auf mindestens einen Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt werden können.
Urteil
Die stattgefunden Datenverarbeitungen, erfolgte im vorliegenden Fall rechtlich betrachtet durch eine Privatperson. Aus diesem Grund kann die Aufzeichnung mittels Videokamera nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse liegen würde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Dementsprechend werden ausschließlich Datenverarbeitungen durch Behörden erfasst, die diese in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vornehmen.
Privatpersonen können nur dann auf personenbezogene Daten zugreifen, zugreifen, wenn ihnen die Befugnis im öffentlichen Interesse oder als Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen wurde. Sie müssen anstelle einer Behörde tätig werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin verfolgt hier nach ihrer Begründung den Schutz individueller Rechtsgüter, hier der Verhinderung von Straftaten gegen ihr Vermögen (Wertgegenstände, die in der Praxis aufbewahrt) und das Vermögen ihrer Patienten (Wertsachen, die diese in der Praxis bei sich führen) sowie schnelle Hilfe in etwaigen Notfällen bei Patienten und damit verfolgt sie keine öffentlichen, sondern ausschließlich private Interessen.
Danach wäre die Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Bereichs der Zahnarztpraxis auch nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO unzulässig, weil diese nicht erforderlich ist, um das berechtigte Interessen zu wahren.
Zutreffende Artikel der DSGVO:
Land: Deutschland, Brandenburg
Branche: Gesundheit & Pharma
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