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EuGH-Urteil zu Datenschutz und Cookies

EuGH-Urteil zu Datenschutz und Cookies

Cookie-Banner dürften zu den Dingen im Internet gehören, die Nutzer am meisten nerven. Während einige Cookies technisch nötig sind zum Betrieb einer Website, analysieren andere das Nutzerverhalten zu Werbezwecken, lassen es durch Dritte analysieren oder tracken die Nutzer. Initial geklagt hatte die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes (vzbv) gegen die Planet 49 GmbH. Mit dem Urteil  des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Datenschutz und Cookies werden die Rechte von Verbrauchern nun endgültig gestärkt.

Hintergrund: Inwiefern dürfen Verantwortliche Cookies aktivieren?

Hintergrund des Verfahrens war es, zu klären, inwiefern Betreiber von Webseiten Cookies auf Endgeräten von Nutzern aktivieren dürfen. Cookies sind kleine Textdateien, die zum Teil notwendige Informationen beinhalten, die für das Navigieren im Internet erforderlich sind. Das sind solche Cookies, die zur Durchführung des elektronischen Kommunikationsvorgangs oder zur Bereitstellung bestimmter, vom Nutzer erwünschter Funktionen (z.B. Warenkorbfunktion) erforderlich sind. Es gibt allerdings auch Cookies, die das Nutzerverhalten von Personen analysieren und daraufhin Profile erstellen. Diese Cookies sind für die Funktionsfähigkeit von Webseiten nicht erforderlich und stehen in der Kritik. Bislang war es durchaus möglich, dass diese erstellten Profile an Dritte weitergegeben wurden.

Externer Datenschutzbeauftragter

Gern können Sie uns als externen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen. Wir bieten auch einzelne Beratungsleistungen sowie Audits an und erstellen Ihnen gern ein unverbindliches Angebot. Mehr Informationen zu unseren externen Datenschutzbeauftragten finden Sie auf unserer Website.

Entscheidung des EuGH: Cookies nur unter freiwilliger aktiver Zustimmung

Der EuGH hatte entschieden, dass Webseitenbetreiber Cookies nur unter aktiver sowie freiwilliger Zustimmung der Nutzer per Opt-in verwenden dürfen. Dagegen liegt keine wirksame Einwilligung vor, wenn Felder schon vorab angekreuzt sind mit der Möglichkeit eines Opt-out oder die Einwilligung einfach wegen Weitersurfens unterstellt wird.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber meint dazu:

„Der EuGH hat erneut die Wichtigkeit der freien und informierten datenschutzrechtlichen Einwilligung hervorgehoben. Diese Botschaft ist gerade in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung, in der es mitunter immer schwieriger wird, die eigenen Daten zu kontrollieren, ein wichtiges Zeichen. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber dies bei der anstehenden Novellierung des Telemediengesetzes berücksichtigt. Eine entsprechend rechtsklare Regelung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von sogenannten Cookie-Bannern mehr als überfällig. Diese können nach dem heutigen Urteil grundsätzlich nicht mehr als rechtskonforme Grundlage für das Setzen von Cookies herangezogen werden.“

Quelle: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2019/23_Urteil_Cookies.html

Die Landesdatenschutzbeuaftragte Brandenburg Dagmar Hartge in Bezug auf das EuGH-Urteil:

„Das Urteil beantwortet die seit langem umstrittene Frage, wie Cookies datenschutzgerecht eingesetzt werden können – und das mit begrüßenswerter Klarheit. Sowohl öffentliche Stellen als auch Unternehmen und Vereine in Brandenburg, die in ihren Internetangeboten Cookies verwenden, sind aufgefordert, jetzt aktiv zu werden: Sie müssen die Cookie-Funktionen ihrer Webseiten überprüfen, verständliche Optionen für die Nutzer konzipieren und ihre Datenschutz- und Cookie-Hinweise überarbeiten.“

Quelle: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2019/23_Urteil_Cookies.html

Hierzu der Referent beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Dr. Oliver Griess:

”Die Datenschutzbehörden von Bund und Ländern haben letztes Jahr einen wichtigen Schritt getan und in der Datenschutzkonferenz eine gemeinsame Orientierungshilfe „Telemedien“ verabschiedet. Darin werden allen Unternehmen Leitlinien für den Einsatz von Cookies an die Hand gegeben. Wie diese durchgesetzt wird, entscheidet letztlich die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. Wir beraten zunächst und geben Hinweise. Werden Verstöße aber nicht abgestellt, müssen wir die Seitenbetreiber notfalls anweisen oder mit einem Bußgeld belegen.”

Prof. Dr. Andre Döring
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