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Vier Kinder, die Gummistiefel tragen. Fotografieverbot an Schulen: keine Folge der DSGVO

Fotografieverbot an Schulen: keine Folge der DSGVO

Mit dem Ende der Sommerferien beginnt für viele Kinder die Schule. Eltern wie auch Schulen wollen diesen freudigen Anlass gern fotografisch festhalten. Im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind aber insbesondere die Verantwortlichen aus Schulen oder auch Kindergärten verunsichert. Bei vielen Einschulungen wurden dieses Jahr, laut Medienberichten, viele Fotografieverbote verhängt. Natürlich zum Unverständnis auf der Seite von Eltern oder Verwandten der Kinder. Diese Fotografieverbote wurden oftmals mit Datenschutzbedenken begründet. Zu Unrecht, wie wir im Artikel näher ausführen.

Datenschutzgrundverordnung verbietet das Fotografieren nicht

Grundsätzlich ist es Hausrechtsinhabern von Kindergärten und Schulen möglich ein Fotografieverbot zu verhängen. Diese Verbote sind allerdings nicht Bestandteil der DSGVO. Das Datenschutzrecht gilt per Gesetzestext nicht für private Datenverarbeitung. In der DSGVO steht in Artikel 2 Absatz 2 c), der sogenannten „Haushaltsausnahme“, genau definiert:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Dies bedeutet Familienangehörigen können, in Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung, natürlich Fotos von ihren Kindern aufnehmen. Es ist aber unbedingt zu beachten, ob die Schule aus anderen Gründen, ein Fotografieverbot verhängt hat. Diese Verbote sind dann allerdings keine Folge der DSGVO.

Das Problem ist die unkontrollierte Weitergabe an Dritte

Die Datenschutzgrundverordnung greift erst dann wieder, wenn der ausschließlich private Bereich verlassen wird. Also wenn die aufgenommen Bilder im Internet, bspw. über Social-Media-Kanäle, veröffentlicht werden.

Datenschutzrechtlich müssen dann die Bedingungen unter Artikel 6 der DSGVO eingehalten werden. Die Interessen von Kindern sind natürlich gesondert zu betrachten und müssen besonders geschützt werden.

Das geläufigste Problem ist dabei das Hochladen von eigentlich privaten Bildern auf Social-Media-Kanälen wie Facebook. Insbesondere dann, wenn auf die hochgeladenen Bilder eine unbeschränkte Personengruppe zugreifen kann. In Bezug auf Facebook wäre das der Fall, wenn Bilder ohne weitere Einstellungen in die Facebook-Timeline als öffentlicher Post geladen werden.

Insofern Bilder aber in Gruppen veröffentlicht werden, die durch Nutzername und Passwort geschützt oder nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich sind, bewegt man sich noch innerhalb der Haushaltsausnahme.

Externer Datenschutzbeauftragter

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Meinungen von Datenschutz-Experten

Stefan Brink, Landesdatenschutzbeauftrager von Baden-Württemberg meint auf Twitter

„Fotoverbote an Schulen und Kindergärten? Nicht wegen der DSGVO! Zu privaten/persönlichen Zwecken darf jeder jeden fotografieren – erst bei der Veröffentlichung gibt es Grenzen.“

Harald von Bose Landesdatenschutzbeauftragter von Sachsen-Anhalt gegenüber der dpa

„Wenn die Fotos von den eigenen Kindern im familiären Bereich bleiben, kann man diese bedenkenlos machen. Das war so und ist so. Diese schöne Praxis macht der Datenschutz nicht kaputt.“

Zusammenfassung zum Datenschutz in Bezug auf Fotografieverbote in Schulen

  • Die DSGVO erlaubt das Fotografieren für private Zwecke
  • Die DSGVO untersagt die unkontrollierte Veröffentlichung von Bilder bspw. über Social-Media-Kanäle
  • Schulen dürfen Fotografieverbote verhängen, allerdings nicht auf Basis der DSGVO sondern auf Basis des Hausrechts

Aktuelle Medienberichte zum Thema Fotografieverbot:

Prof. Dr. Andre Döring
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